ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
1.1. Alle von uns jetzt oder in Zukunft abgegebenen Erklärungen, Auskünfte, Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sowie allgemein alle diesbezüglichen Beratungs- und Serviceleistungen, einschließlich des Kundendienstes und der in diesem Rahmen erbrachten Lieferungen und Leistungen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung vereinbart. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.Your Content Goes Here
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. In Prospekten, Werbeanzeigen, technischen Beschreibungen, Preislisten und/oder sonstigen Verkaufs- und Informationsanlagen enthaltenen Angaben sind nur informatorischer Art, somit unverbindlich und freibleibend und können vor allem bei Aufträgen kleineren Umfangs nicht eingehalten werden, weil wir aufgrund des bei jedem Auftrag anfallenden Aufwands und der damit verbundenen Kosten gehalten sind, einen bestimmten Mindestbetrag zur kostendeckenden Bearbeitung zu berechnen.
2.2. Unsere Angebote sind ebenfalls freibleibend. Nimmt der Kunde die bestellte Ware mit Lieferschein vorbehaltlos entgegen, so sind maßgeblich für den Vertragsschluss unsere schriftlichen Angaben in dem bei Auslieferung übergebenen Lieferschein.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen und anderen technischen Informationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, sei es im Original, Kopie oder sonstiger Reproduktion bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.4. Unsere Absatzmittler, insbesondere Zwischenhändler, Handelsvertreter oder Angestellte sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen, Erklärungen oder Informationen zu geben, die der Auftragsbestätigung widersprechen, von ihr abweichen oder über ihren Inhalt hinausgehen. Solche Erklärungen gelten verbindlich nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
3. VERGÜTUNG/ZAHLUNGEN
3.1. Unsere Preisangaben sind Nettopreise: Sie verstehen sich in Euro und gelten grundsätzlich zusätzlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine steuerbefreite Leistung handeln sollte. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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3.2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ex works“, ausschließlich der Verpackung sowie der Be- und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. So weit nach der Verpackungsverordnung eine Verpflichtung besteht, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. Sofern es der Kunde außerdem wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde
3.3. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei Zahlung abzugsfähig, wenn die vertragsgemäß erstellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird. Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt ab Rechnungsdatum.
3.4. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen, einschließlich der erfüllungshalber übergebenen Schecks oder ausnahmsweise auch angenommenen Wechsel, ist der Zeitpunkt der vorbehaltslosen Gutschrift der Zahlung auf einem unserer Konten bzw. das Datum des Zugangs des Schecks oder Wechsels. Sobald und soweit eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung einen Verzugeszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkte über den Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu berechnen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
3.5. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
3.6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.7 Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, und zwar aufgrund von Energiepreisänderungen, Materialpreisänderungen, und/oder Änderungen von Arbeitskosten aufgrund geänderter Tarifverträge, bei Importwaren aufgrund geänderter Ein- bzw. Ausfuhrzölle und/oder geänderter Währungskurse. Dasselbe gilt, wenn ein von uns zur Vertragsdurchführung beauftragter Lieferant gegenüber uns eine Preisänderung aus vorgenannten Gründen vornimmt. Die Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4. LEISTUNGSZEITEN
4.1. Angaben zu Leistungszeiten (Fristen oder Zeiträumen) gelten nur annähernd und haben voraussichtlichen, unverbindlichen Charakter. Sie sind nur dann strikt verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die Einhaltung der Lieferfristen setzen die Abklärung aller technischen Fragen, die Beibringung erforderlicher Unterlagen, die Einholung behördlicher Genehmigungen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Jede Verspätung dieser Verpflichtung verschieben entsprechend die Leistungszeiten.
4.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Darüber hinaus geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder der vom Besteller zur Ausführung des Werkes gelieferten Sachen, Stoffe etc. zu dem Zeitpunkt auf dem Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.3. Der Kunde kann uns nach einem von uns zu vertretenen Überschreiten einer Leistungszeit auffordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen beginnend mit dem Zugang der Nachfristsetzung zu liefern. Mit Ablauf der Frist und/oder bei Überschreitung einer verbindlichen „fix“ Leistungszeit kommen wir in Verzug mit unserer Leistung.
4.3. Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
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vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu verantwortenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung und/oder einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, begrenzt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
4.4. Im übrigen haften wir, soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, für jede vollendete Woche des Verzuges unsererseits auf 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der mit uns vereinbarten Nettovergütung.
4.5. In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht entbunden, die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Als höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampf, Streik, rechtmäßige Aussperrung auch bei unseren Vorlieferanten bzw. dessen wesentlichen Subunternehmer, Feuer- und Wasserschäden, von uns unverschuldete Transportschäden, die zur Zerstörung oder um die Nutzbarkeit der Waren bzw. ihrer wesentlichen Teil führen, Krieg oder sonstige Katastrophen .
4.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Käufer nicht von Interesse beziehungsweise nicht zumutbar.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder der Mangel dadurch entstanden ist, dass eine erkennbar unsachgemäße, fehlerhafte oder nicht erbrachte Vorleistung des Kunden oder eines Dritten vorgenommen wurden oder die Ursache des Mangels im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, beispielsweise, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt wurden oder auch Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
5.2. Bei der Erfüllung bleiben Abänderungen oder Abweichungen von einer versprochenen Leistung zulässig, so weit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar sind, insbesondere wenn sie unwesentlich, unerheblich, geringfügig oder unvermeidlich sind oder wenn dies in Hinblick auf behördliche Auflagen erfolgt oder einer technischen, konstruktiven oder materialmäßigen Verbesserung entspringt. Wir sind allerdings nicht verpflichtet, derartige Konstruktionsänderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
5.3. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.4. Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware bzw. Neuherstellung berechtigt. Diese Ansprüche können nur gegenüber uns geltend gemacht werden und nur durch uns und/oder einen von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache erst nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.5. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung entsprechend dem durch den Mangel vor allem in Hinblick auf den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geminderten Wert herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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5.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder weil wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns grobe Fahrlässigkeit und/oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
5.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Für neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt diese Verjährungsfrist nur neu zu laufen, wenn es sich dabei um eine von uns ausdrücklich anerkannte Nacherfüllung gem. § 5.4 handelt und nicht bloß eine z. B. aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites oder mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung erfolgten Aufwand handelt. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dabei nur insoweit ein, als dass es sich um denselben Mangel, um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung oder um das neu gelieferte Teil handelt. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch nicht, wenn ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, , sowie im Falle der uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Auftraggebers und im Falle eines arglistigen Verhaltens unsererseits.
6. GESAMTHAFTUNG
6.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt ins besondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und/oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und/oder von Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind wie den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Folgeschäden / Schadensersatzansprüche Dritte). Die Begrenzungen gelten auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus Forderungen dieses Liefervertrages und Forderungen einschließlich sämtlicher Salden aus Kontokurrent, die uns jetzt bereits zustehen und/oder zukünftig zustehen werden, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
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unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND
8.1. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eines oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
8.2. Die gesamten Vertragsbeziehungen, einschließlich der Form, des Zustandekommens, der Auslegung, der Erfüllung, unterliegen in jeder Hinsicht und umfassend den materiellen Sachvorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
8.3. Erfüllungsort für die Lieferung um die Zahlung ist unser Sitz.
8.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind daneben berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Spezielle Bedingungen für Überprüfung, Reparaturen, Kalibrierung, Rekalibrierung und sonstige Werkverträge
§ 1
1.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind für eine Frist von vier Wochen verbindlich.
1.2. Der zur Feststellung eines Mangels und/oder der Ursache des Mangels entstehende Aufwand wird dem Kunden mit einer Pauschale berechnet, soweit der Kunde danach keinen Reparaturauftrag erteilt oder keine Bestellung eines neuen Ersatzgerätes aufgibt.
§ 2
2.1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die unterbliebene Lieferung nicht von uns zu vertreten ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn trotz aller Bemühungen von uns keine Ersatzlieferung, ggf. bei einem anderen Zulieferer rechtzeitig möglich war.
2.2. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, ggf. die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
2.3. Der Kunde ist zur Abnahme des ordnungsgemäßen Werkes verpflichtet. Sie erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht binnen 8 Tagen nach Übergabe das Werk als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
2.4. Mit der Abnahme erfolgt auch der Gefahrenübergang und beginnt die Verjährung gem. § 5.9. der AGB.
§ 3
3.1. Vorarbeiten wie die Erstellung eines Kostenvoranschlages, eines Leistungsverzeichnisses, von Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen etc., die vom Kunden angefordert werden, können aufgrund einer getroffenen Vereinbarung vergütungspflichtig sein.
3.2. Stellt der Kunde vor Auftragserteilung, zum Beispiel zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlages, oder zur Ermittlung, ob ein Mangel vorliegt, Sachen zur Verfügung, ist er verpflichtet, die Sachen auf seine Kosten zurückzunehmen, wenn er einen Auftrag nicht erteilt und/oder kein Mangel vorliegt, zu deren Behebung wir verpflichtet sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird er von uns noch einmal schriftlich hierzu aufgefordert. Spätestens 12 Monate ab dem Datum der schriftlichen Aufforderung sind wir berechtigt, anderweitig über die Sache zu verfügen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unter seinem bei Auftragserteilung angegebenen Namen und/oder seiner bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar ist und der Verbleib des Kunden sich bei Aufwendung zumutbarer Nachforschungen (Telefonauskunft, Handelsregister) nicht mehr ermitteln lässt und deshalb schriftliche Aufforderungen nicht zugestellt werden können.
§ 4
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung des Kunden haben wir einen Anspruch auf eine pauschale Vergütungsentschädigung in Höhe von 15 Prozent des Vergütungsanspruchs. Der Nachweis eines höheren Aufwandes durch uns bzw. eines wesentlich niedrigeren Aufwands durch den Kunden bleibt hiervon unberührt. Bei einer Kündigung des Vertrages nach Arbeitsbeginn können wir den uns zustehenden Vergütungsanspruch konkret abrechnen, unter Berücksichtigung unseres üblichen Gewinnanteils und der uns von Herstellern bzw. Lieferanten bereits berechneten Leistungen.